Vertrag zur Übernahme eines Tieres

(Kein Kaufvertrag im Sinne des § 433 BGB)

 

Der oben genannte Verein übergibt an

 

Frau/Herr                                                    geb.

 

Wohnort                                                     Ausweis Nr.

 

Straße                                                        Tel. Nr.

 

folgendes Tier:


 

Name:

Geschlecht:

Geburtsdatum:

Beschreibung:

 

 

 

Impfpass wurde übergeben

Art:

Kastriert:    ja/nein

Chip Nr.:

Erfolgte Impfungen:

 

 

Sonst. Behandlungen:

 

 

Die umseitig angeführten Vertragsbedingungen hat der/die Empfänger/in zur Kenntnis genommen. Sie werden Bestandteil dieses Vertrages. Auf den Gewährleistungsausschluss wird ausdrücklich hingewiesen.

 

_____________ , den _______________

 

 

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Der/Die Empfänger/in                                                             Tierschutzverein

 

 

Vertragsbedingungen zur Übernahme eines Tieres
Die folgenden Vertragsbedingungen sind Bestandteil des 2-seitigen Übernahmevertrages
und werden vom Übernehmer anerkannt.

 
Paragraph 1
Damit das vermittelte Tier auch nach seiner Übergabe gegen evtl. Missbrauch und Tierquälerei geschützt bleibt, geht das übernommene Tier nur in den Besitz über.
Der/Die Empfänger/in wird darauf hingewiesen, das er/sie mit der Übergabe des Tieres Tierhalter im Sinne des § 833 BGB (*) ist und ab diesem Zeitpunkt für alle von dem Tier verursachten Schäden aufzukommen hat. Der Abschluss einer Tierhalterhaftpflicht wird ihm/ihr angeraten. Der/Die Empfänger/in verpflichtet sich, eine Kopie des Hundesteuerbescheides an den Verein zu senden.

Paragraph 2
Der/Die Empfänger/in verpflichtet sich das übergebene Tier:

a)
dem Tierschutzgesetz entsprechend zu halten, insbesondere ihm ordnungsgemäße Pflege und Unterkunft zu bieten, für ausreichende, artentsprechende Fütterung, ständige Bereitstellung von Wasser, sauberes zugfreies Lager, ausreichenden Auslauf sowie Pflege des Felles. Bei Krankheit für sofortige tierärztliche Behandlung zu sorgen, regelmäßig alle notwendigen Schutzimpfungen durchführen zu lassen und die Kosten für beides zu übernehmen.
b)
nicht zu misshandeln oder zu quälen und dies durch andere auch nicht zu dulden;
c)
nicht zu vertragswidrigen Zwecken, insbes. nicht zu Tierversuchen, zur Verfügung zu stellen oder zu verwenden;
d)
nicht an der Kette, im Zwinger, Scheune, Hof, Keller oder ähnlichen Gebäuden bzw. Gebäudeteilen zu halten sondern ihm jederzeit, auch nachts, den Aufenthalt in den familiären Wohnräumen zu ermöglichen;
e)
bei Abhandenkommen bzw. Ableben desselben, dies dem Verein unverzüglich zu melden;
f)
bei einer notwendigen Tötung auf Grund von Krankheit nur durch einen Tierarzt schmerzfrei töten zu lassen;

Paragraph 3
Der/Die Empfänger/in hat das Tier eingehend besichtigt. Auf besondere Charaktereigenschaften des Tieres und eventuelle erkennbare Auffälligkeiten wie Kinderfeindlichkeit, Unverträglichkeit gegenüber anderen Tieren, Aggressivität und dergleichen wurde er/sie hingewiesen. Gewährleistungsansprüche für eventuell vorhandene oder nicht erkennbare Mängel jeder Art sind ausgeschlossen. Das Vorhandensein besonderer Eigenschaften wird ausdrücklich nicht zugesichert. Die Übergabe des Tieres erfolgt im Anschluss an die Vertragsunterzeichnung, sowie der vom Empfänger versicherten wahrheitsgemäßen Beantwortung des als Bestandteil dieses Vertrages anhängenden Fragebogens. Der Vertrag gilt als Quittung für die Übergabe.

Paragraph 4
Der/Die Empfänger/in verpflichtet sich durch geeignete Maßnamen, z.B. einer Kastration, die Vermehrung zu verhindern. Sollten dennoch Welpen entstehen, so fallen diese unter die Vertragsbedingungen des Muttertieres. Sie müssen nach dem Absetzen von der Mutter dem o.g. Tierschutzverein kostenfrei übergeben werden. Eine Weitergabe an Dritte ist ausdrücklich untersagt.

Paragraph 5
Für den Fall, das der/die Empfänger/in gegen eine der oben genannten Verpflichtungen verstößt, behält sich der Tierschutzverein den Rücktritt von diesem Vertrag vor. Aufwendungen werden nicht erstattet. Kann oder will der/die Empfänger/in seinerseits das Tier nicht mehr halten so verpflichtet er/sie sich hiermit, das Tier unentgeltlich an den o.g. Tierschutzverein oder einem von diesem Tierschutzverein benannten Dritten zurück zu geben. Eine Weitergabe des Tieres ohne Zustimmung des Tierschutzvereines an Dritte ist ausdrücklich untersagt.
Jeder Wohnungswechsel ist dem Tierschutzverein umgehend zu melden.

Paragraph 6
Der/Die Empfänger/in ist darüber hinaus verpflichtet, eine Vertragsstrafe an den Tierschutzverein in Höhe von 500,00 Euro für den Fall der Zuwiderhandlung gegen eine der o.g. Verpflichtungen zu entrichten. Die Vertragsstrafe ist fällig 14 Tage nach Eingang der Aufforderung zur Zahlung. Nach der Übergabe des Tieres sind Beauftragte des Tierschutzvereines berechtigt, die ordnungsgemäße Unterbringung und Pflege des Tieres jederzeit zu überprüfen und erforderlichenfalls Auflagen zu erteilen, deren Umsetzung nachkontrolliert werden kann. Zu diesem Zweck gestattet der/die Empfänger/in das Betreten der Räume in denen sich das Tier befindet oder gehalten wird.

Paragraph 7
Jeder Vertragsteil hat eine von beiden Seiten unterzeichnete Ausfertigung dieses Vertrages erhalten. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Für Änderungen und Ergänzungen wird die Schriftform vereinbart.
Mit seiner Unterschrift bestätigt der Empfänger, das keine weiteren Gegenleistungen von ihm gefordert wurden.

Paragraph 8
Sollten einzelne der aufgeführten Bestimmungen unwirksam oder nichtig sein, so berührt dies nicht den Vertrag im übrigen. Die unwirksame oder nichtige Bestimmung wird ersetzt durch eine solche, die der ursprünglichen wirtschaftlich am nächsten kommt.

 

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§ 833.


Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Berufe, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalte des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.