Paragraph 1
Damit das vermittelte Tier auch nach seiner Übergabe gegen evtl. Missbrauch
und Tierquälerei geschützt bleibt, geht das übernommene Tier
nur in den
Besitz über.
Der/Die Empfänger/in wird darauf hingewiesen, das er/sie mit der Übergabe
des Tieres Tierhalter im Sinne des § 833 BGB (*) ist und ab diesem Zeitpunkt für
alle von dem Tier verursachten Schäden aufzukommen hat. Der Abschluss einer
Tierhalterhaftpflicht wird ihm/ihr angeraten. Der/Die Empfänger/in
verpflichtet sich, eine Kopie des Hundesteuerbescheides an den Verein zu
senden.
Paragraph 2
Der/Die Empfänger/in verpflichtet sich das übergebene Tier:
a)
dem
Tierschutzgesetz entsprechend zu halten, insbesondere ihm ordnungsgemäße
Pflege und Unterkunft zu bieten, für ausreichende, artentsprechende
Fütterung, ständige Bereitstellung von Wasser, sauberes zugfreies Lager,
ausreichenden Auslauf sowie Pflege des Felles. Bei Krankheit für sofortige
tierärztliche Behandlung zu sorgen, regelmäßig alle notwendigen
Schutzimpfungen durchführen zu lassen und die Kosten für beides zu
übernehmen.
b)
nicht zu misshandeln oder zu quälen und dies durch andere auch nicht zu
dulden;
c)
nicht zu vertragswidrigen Zwecken, insbes. nicht zu Tierversuchen, zur
Verfügung zu stellen oder zu verwenden;
d)
nicht an der Kette, im Zwinger, Scheune, Hof, Keller oder ähnlichen Gebäuden
bzw. Gebäudeteilen zu halten sondern ihm jederzeit, auch nachts, den
Aufenthalt in den familiären Wohnräumen zu ermöglichen;
e)
bei Abhandenkommen bzw. Ableben desselben, dies dem Verein unverzüglich zu
melden;
f)
bei einer notwendigen Tötung auf Grund von Krankheit nur durch einen
Tierarzt schmerzfrei töten zu lassen;
Paragraph 3
Der/Die Empfänger/in hat das Tier eingehend besichtigt. Auf besondere
Charaktereigenschaften des Tieres und eventuelle erkennbare Auffälligkeiten
wie Kinderfeindlichkeit, Unverträglichkeit gegenüber anderen Tieren,
Aggressivität und dergleichen wurde er/sie hingewiesen.
Gewährleistungsansprüche für eventuell vorhandene oder nicht erkennbare
Mängel jeder Art sind ausgeschlossen. Das Vorhandensein besonderer
Eigenschaften wird ausdrücklich nicht zugesichert. Die Übergabe des Tieres
erfolgt im Anschluss an die Vertragsunterzeichnung, sowie der vom Empfänger
versicherten wahrheitsgemäßen Beantwortung des als Bestandteil dieses
Vertrages anhängenden Fragebogens. Der Vertrag gilt als Quittung für die
Übergabe.
Paragraph 4
Der/Die Empfänger/in verpflichtet sich durch geeignete Maßnamen, z.B. einer
Kastration, die Vermehrung zu verhindern.
Sollten dennoch Welpen entstehen, so fallen diese unter die
Vertragsbedingungen des Muttertieres. Sie müssen nach dem Absetzen von der
Mutter dem o.g. Tierschutzverein kostenfrei übergeben werden. Eine
Weitergabe an Dritte ist ausdrücklich untersagt.
Paragraph 5
Für den Fall, das der/die Empfänger/in gegen eine der oben genannten
Verpflichtungen verstößt, behält sich der Tierschutzverein den Rücktritt von
diesem Vertrag vor. Aufwendungen werden nicht erstattet. Kann oder will
der/die Empfänger/in seinerseits das Tier nicht mehr halten so verpflichtet
er/sie sich hiermit, das Tier unentgeltlich an den o.g. Tierschutzverein
oder einem von diesem Tierschutzverein benannten Dritten zurück zu geben.
Eine Weitergabe des Tieres ohne Zustimmung des
Tierschutzvereines an Dritte ist ausdrücklich untersagt.
Jeder Wohnungswechsel ist dem Tierschutzverein umgehend zu melden.
Paragraph 6
Der/Die Empfänger/in ist darüber hinaus verpflichtet, eine Vertragsstrafe an
den Tierschutzverein in Höhe von 500,00 Euro für den Fall der
Zuwiderhandlung gegen eine der o.g. Verpflichtungen zu entrichten. Die
Vertragsstrafe ist fällig 14 Tage nach Eingang der Aufforderung zur Zahlung.
Nach der Übergabe des Tieres sind Beauftragte des Tierschutzvereines
berechtigt, die ordnungsgemäße Unterbringung und Pflege des Tieres jederzeit
zu überprüfen und erforderlichenfalls Auflagen zu erteilen, deren Umsetzung
nachkontrolliert werden kann. Zu diesem Zweck gestattet der/die Empfänger/in
das Betreten der Räume in denen sich das Tier befindet oder gehalten wird.
Paragraph 7
Jeder Vertragsteil hat eine von beiden Seiten unterzeichnete Ausfertigung
dieses Vertrages erhalten. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Für
Änderungen und Ergänzungen wird die Schriftform vereinbart.
Mit seiner Unterschrift bestätigt der Empfänger, das keine weiteren
Gegenleistungen von ihm gefordert wurden.
Paragraph 8
Sollten einzelne der aufgeführten Bestimmungen unwirksam oder nichtig sein,
so berührt dies nicht den Vertrag im übrigen. Die unwirksame oder nichtige
Bestimmung wird ersetzt durch eine solche, die der ursprünglichen
wirtschaftlich am nächsten kommt.